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Hötzel, Yvonne
Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990
De Gruyter
978-3-11-024876-0
1. Aufl. 2010 / 356 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Juristische Zeitgeschichte / Abteilung 3. Band: 41

Mit Artikel 102 des Grundgesetzes fand nach fast 100 Jahren abolitionistischer Reformbestrebungen die Zulassung der Todesstrafe ihr verfassungsrechtliches Ende. Was waren die Gründe für die überraschende Entscheidung des damaligen Gesetzgebers, entgegen der zu jener Zeit vorherrschenden Volksstimmung zugunsten der Todesstrafe, die höchste Strafe abzuschaffen. Welche Auswirkungen hatte das Verfassungsverbot auf die diese Regelung ablehnende Bevölkerung? Untersucht wird insbesondere die Entwicklung der parlamentarischen und öffentlichen Meinungsbildung in der Zeit von 1949 bis 1990 zur Frage der erneuten Anwendung der Todesstrafe. Denn trotz der eindeutigen Regelung des Artikels 102, die nur mit einer verfassungsändernden Mehrheit in Bundestag und Bundesrat beseitigt werden kann, wurde die Regelung seit Beginn der 50er Jahre bis hinein in die 70er Jahre immer wieder durch Politik, Presse und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Angeheizt durch teils aufsehenerregende Verbrechen gab es zahlreiche Versuche, die verfassungsrechtliche Entscheidung rückgängig zu machen. Erst in den späten 70er Jahren stellte sich eine stabile Mehrheit gegen die erneute Einführung der Todesstrafe ein. Das ehemals heftig kritisierte Verfassungsverbot hatte sich zu einem von der Mehrheit des Volkes allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz entwickelt. Anhand parlamentarischer Debatten, Akten des Bundesjustizministeriums sowie der Auswertung der Tagespresse und demoskopischer Erhebungen versucht die Arbeit Erkenntnisse zu Motivationen und Ansichten zu geben, warum die Politik trotz der fehlenden Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung an ihrer Entscheidung unbeirrt festhielt, die Bevölkerung das Verfassungsverbot erst Jahrzehnte nach seinem Inkrafttreten akzeptierte und diese Entwicklung schließlich dazu führte, dass die Bundesrepublik Deutschland fortan auch über ihr Territorium hinaus für die Ächtung der Todesstrafe eintrat.